Beschäftigungs-Bewilligung

© Daniel Gollner

Wenn Sie Bürger*in eines EWR Landes mit Ausnahme von Kroatien sind, haben Sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine entsprechende Beschäftigungsbewilligung.

Mit folgenden Aufenthaltsbewilligungen haben Sie auch als Drittstaatsangehöriger automatisch eine Arbeitserlaubnis:

  • Daueraufenthaltsberechtigung in der EU
  • Rot-weiß-rot Karte plus
  • Aufenthaltsberechtigung plus
  • Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
  • Niederlassungsnachweis

Wenn Sie aus einem nicht EWR-Staat oder aus Kroatien immigrieren und Sie keinen der oben genannten Aufenthaltstitel besitzen, benötigen Sie eine Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigungsbewilligung ist vom*von der Arbeitgeber*in beim AMS zu beantragen, wird höchstens auf ein Jahr erteilt und ist auf einen bestimmten Arbeitsplatz beschränkt.

Antrag zum Download

Weitere Infos zur Beschäftigungsbewilligung finden Sie hier.

Ersatzkraft-Verfahren

Wenn Sie eine Beschäftigungsbewilligung erteilt bekommen, müssen Sie sich weiters einem Ersatzkraft-Verfahren unterziehen. Das bedeutet, dass die gewünschte Arbeitsstelle öffentlich beim AMS ausgeschrieben wird. Nur wenn sich kein*e Österreicher*n, EWR-Bürger*in, oder Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsberechtigung für die Stelle interessiert und die gleichen Qualifikationen mitbringt, werden Sie vom AMS für die freie Stelle erstgereiht.

Weitere Infos zum Ersatzkraft-Verfahren finden Sie hier.