Beschäftigungs-Bewilligung

© Daniel Gollner
Wenn Sie Bürger*in eines EWR Landes mit Ausnahme von Kroatien sind, haben Sie freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine entsprechende Beschäftigungsbewilligung.
Mit folgenden Aufenthaltsbewilligungen haben Sie auch als Drittstaatsangehöriger automatisch eine Arbeitserlaubnis:
- Daueraufenthaltsberechtigung in der EU
- Rot-weiß-rot Karte plus
- Aufenthaltsberechtigung plus
- Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
- Niederlassungsnachweis
Wenn Sie aus einem nicht EWR-Staat oder aus Kroatien immigrieren und Sie keinen der oben genannten Aufenthaltstitel besitzen, benötigen Sie eine Beschäftigungsbewilligung. Die Beschäftigungsbewilligung ist vom*von der Arbeitgeber*in beim AMS zu beantragen, wird höchstens auf ein Jahr erteilt und ist auf einen bestimmten Arbeitsplatz beschränkt.
Antrag zum Download
Weitere Infos zur Beschäftigungsbewilligung finden Sie hier.
Ersatzkraft-Verfahren
Wenn Sie eine Beschäftigungsbewilligung erteilt bekommen, müssen Sie sich weiters einem Ersatzkraft-Verfahren unterziehen. Das bedeutet, dass die gewünschte Arbeitsstelle öffentlich beim AMS ausgeschrieben wird. Nur wenn sich kein*e Österreicher*n, EWR-Bürger*in, oder Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsberechtigung für die Stelle interessiert und die gleichen Qualifikationen mitbringt, werden Sie vom AMS für die freie Stelle erstgereiht.
Weitere Infos zum Ersatzkraft-Verfahren finden Sie hier.